Statuten des Verbands Schweizerischer Berufsschäfer

  1. Name und Sitz
    1. Unter dem Namen „Verband Schweizerischer Berufsschäfer“ besteht auf unbestimmte Dauer ein Verein im Sinne der Art. 60 ff ZGB.
    2. Der Verband hat seinen Sitz am Wohnort  des Präsidenten.
  2. Zweck
    1. Der Verband bezweckt die Wahrung und Förderung der allgemeinen Interessen der ihm angeschlossenen Berufsschäfer, namentlich durch:
      1. Interessenvertretung der gesamten gewerblichen schweizerischen Schafhaltung
      2. Interessenvertretung der Berufsschäfer auf Gemeinde-, Kantons- und Bundesebene
      3. Beratung, Information und Schulung
      4. Erfahrungs-und Informationsaustausch
      5. Imagepflege und artgerechte Tierhaltung
      6. Gemeinsames Auftreten gegenüber Behörden und Politik
      7. Durchführung von Massnahmen zur Erhaltung der Kulturlandschaft
      8. Erarbeitung agrarpolitischer Belange  für die Schafhaltung
      9. Förderung von Produktion und Verwertung von Schweizer Qualitäts-Lammfleisch
  3. Mitgliedschaft
    1. Mitglied kann jeder grundsätzlich direktzahlungsberechtigte Schafhalter entweder als Einzelperson oder im Kollektiv (z.B. Schafzuchtverein) werden. Das Aufnahmegesuch an den Verband kann jederzeit durch schriftliche Beitrittserklärung mit Anerkennung der Statuten erfolgen. Die Aufnahme wird durch Beschluss des Vorstandes vollzogen (Ausnahmen kann der Vorstand entscheiden).
    2. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss.
    3. Der freiwillige Austritt kann auf die nächste Mitgliederversammlung hin erfolgen. Er muss dem Präsidenten 30 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt werden.
    4. Wer den Statuten oder dem Interesse des Verbands zuwider handelt, kann auf Antrag  des Vorstands aus dem Verband ausgeschlossen werden.
    5. Ausscheidende Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.
    6. Informationen werden über das Internet verfügbar gemacht.
    7. Das Einzugsgebiet des Verbands ist schweizweit.
    8. Die Mitgliederversammlung kann Einzelpersonen, die sich um der Verband Schweizerischen Berufsschäfer besonders verdient gemacht haben, zum Ehrenmitglied (Ehrenpräsident) ernennen.
  4. Rechte und Pflichten                                                                                               

Stimmenaufteilung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder an der Mitgliederversammlung nach Anzahl Schafen:

50       –     100            1 Stimme

101      –     500           2 Stimmen

501      –    1000          3 Stimmen

1001      –  2000          4 Stimmen

2001      –    plus         6 Stimmen

Ehrenmitglieder sind ebenfalls stimmberechtigt mit einer Stimme.

4.2     Die Mitglieder sind verpflichtet,die Interessen des Verbands in guten Treuen zu wahren,sich den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu unterziehen und den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu bezahlen.

  1. Organisation
    1. Die Mitgliederversammlung
    2. Der Vorstand
    3. Die Rechnungsrevisoren
  2. Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbands und besteht aus allen Mitgliedern des Verbands. Die ordentliche Mitgliederversammlung  findet mindestens einmal jährlich im ersten Quartal statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn es der Vorstand als notwendig erachtet, oder wenn wenigstens 1/5 der Mitglieder die Einberufung unter Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte verlangt. Die Einladung mit der Traktandenliste hat mindestens 15 Tage vor der  Versammlung zu erfolgen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
    2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.  Die Versammlung  entscheidet in allen Angelegenheiten endgültig. Sie erledigt namentlich folgende Geschäfte:
      1. Genehmigung des Protokolls
      2. Genehmigung der Jahresberichte
      3. Genehmigung der Jahresrechnung nach Anhören des Berichtes der Kontrollstelle und Dechargen-Erteilung an den Vorstand
      4. Festsetzung des Jahresbeitrages
      5. Bewilligung von Projekten und Geschäftstätigkeiten des Verbands
      6. Genehmigung des Budgets
      7. Mutationen (Eintritte, Austritte, Ausschlüsse)
      8. Wahl des Vorstandes und Kontrollstelle
      9. Statutenänderungen, Auflösung  und Liquidation des Verbands
      10. Allgemeine Entschädigungen
      11. Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern
    3. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten geleitet. Der Aktuar führt das Protokoll.
    4. Anträge haben bis spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Präsidenten zu erfolgen.
    5. Zur Änderung der Statuten bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültig abgegebenen Stimmen.
  3. Vorstand
    1. Der Vorstand wird für 3 Jahre gewählt und besteht aus mindestens 5 und höchstens 7 Mitgliedern:
      1. Präsident
      2. Vizepräsident
      3. Aktuar
      4. Kassier
      5. Beisitzer
      6. Beisitzer
      7. Beisitzer
    2. Die Vorstandsmitglieder sind aktive Schafhalter, ausgenommen Aktuar und Kassier, oder sie haben einen engen Bezug zur Schafhaltung oder zur  Vermarktung durch ihre Arbeit.
    3. Der Präsident wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Rest des  Vorstands konstituiert sich selbst.
    4. Regionen und Interessen sind nach Möglichkeit angemessen zu berücksichtigen.
    5. Der Vorstand vertritt den Verband Dritten gegenüber und leitet ihn gemäss Gesetz, den Bestimmungen der Statuten und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er behandelt und erledigt alle Geschäfte, die nicht durch die Statuten oder durch besonderen Beschluss der Mitgliederversammlung einem andern Organ übertragen worden sind.
    6. Der Vorstand kann feste oder temporäre Arbeitsgruppen einsetzen und deren Kompetenzen festlegen.
    7. Der Vorstand hat im Übrigen folgende Kompetenzen:
      1. Festsetzung von Richtlinien, Reglementen und Vereinbarungen, die Projekte und Tätigkeiten des Verbands betreffen.
      2. Wahl eines Projektleiters und Erstellen von Pflichtenheften für von der Mitgliederversammlung bewilligte Projekte.
      3. Abwicklung der finanziellen Geschäfte innerhalb des vorgegebenen Budgets.
      4. Für nicht budgetierte Aufwendungen hat der Vorstand die Kompetenz von Fr. 3000.00 für eine einmalige Ausgabe, jedoch nicht über Fr. 6000.00 pro Jahr.
      5. Die Aufnahme von Mitgliedern.
    8. Akteure anderer Institutionen können ohne Stimmrecht zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden.
    9. Für rechtlich bedeutsame Schriftstücke, die den Verband verpflichten, ist Kollektiv Unterschrift notwendig. Es zeichnet der Präsident oder Vizepräsident zusammen mit einem anderen Mitglied des Vorstandes. Im Übrigen zeichnen der Präsident und die übrigen Vorstandsmitglieder im Rahmen ihrer Aufgaben allein.
  4. Rechnungsrevisoren
    1. Die Rechnungsrevisoren haben die vom Kassier vorgelegte Rechnung zu überprüfen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten.
    2. Sie sind berechtigt, jederzeit in die Bücher Einsicht zu nehmen und den Stand der Kasse zu prüfen.
  5. Finanz-und Rechnungswesen
    1. Das Geschäftsjahr beginnt am 1.Januar und dauert bis am 31.Dezember. Spätestens bis Ende Januar hat der Kassier die Rechnung den Revisoren vorzulegen.
    2. Für den Verband und für die von der Mitgliederversammlung bewilligten Projekte werden separate Rechnungen geführt.
    3. Die Geldmittel werden insbesondere beschafft durch Jahresbeiträge der Mitglieder sowie Einnahmen durch allfällige weitere, von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge.
    4. Jedes Mitglied hat den von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag zu entrichten.
    5. Für die Verbindlichkeiten des Verbands haftet nur das Verbandsvermögen.
  6. Verschiedene Bestimmungen
    1. Die Auflösung des Verbands kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
    2. Wird der Verband aufgelöst, besorgt der Vorstand oder eine durch die Mitgliederversammlung eigens bestellte Kommission die Liquidation. Über die Verwendung des Verbandsvermögens, das nach der Tilgung sämtlicher Schulden verbleibt, entscheidet die Mitgliederversammlung.
    3. Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 25. Februar 2016 genehmigt und treten sofort in Kraft.

Ort: Wislisau, Bern
Datum: 25. Februar 2016

Der Präsident: Lepori Simon
Der Vizepräsident: Nydegger Christian